© SVR-ASM c/o Marie-Pierre de Montmollin, Tribunal cantonal, Rue du Pommier 1, 2000 Neuchâtel, Tel. 032 889 61 60, info@svr-asm.ch
SVR-ASM

Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) bildet ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat ihren Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Die Vereinigung hat zum Zweck:

A) Wahrung und Förderung der verfassungsmässigen und persönlichen Unabhängigkeit des Richterstandes.

B) Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtspflege.

C) Austausch beruflicher Erfahrungen und Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Richterinnen und Richtern.

D) Einsatz für den Rechtsstaat.

Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Mitglieder

Mitglied der Vereinigung können werden:

A) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden, und zwar sowohl während ihrer aktiven

Berufstätigkeit als auch im Ruhestand;

B) Juristische Personen, deren Zwecke mit jenen der Vereinigung in Einklang stehen.

Art. 4 Partnerinnen

Partnerinnen der Vereinigung können andere Vereinigungen von Gerichtspersonen auf den Stufen Bund oder Kantone

werden.

Art. 5 Beiträge

Die Vereinigung erhebt Beiträge zur Deckung ihrer eigenen Kosten und zur Beteiligung an den Kosten der Internationalen

Vereinigung der Richterinnen und der Richter (UIM).

Art. 6 Organe

Organe der Vereinigung sind:

A) Generalversammlung.

B) Vorstand.

C) Kontrollstelle.

Art. 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

A) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle für die Dauer von

vier Jahren.

B) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung.

C) Bestimmung der Beiträge.

D) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes.

Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.

Art. 8 Vorstand

Ein Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern leitet die Vereinigung.

Art. 9 Kontrollstelle

Zwei Revisorinnen oder Revisoren prüfen als Kontrollstelle jährlich die Rechnungen der Vereinigung.

Art. 10 Ethikkommission

Der Vorstand wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Ethikkommission von 5 bis 9 Mitgliedern.

Die Ethikkommission nimmt Stellung zu Fragen der richterlichen Berufsethik.

Das Nähere regelt ein Reglement des Vorstandes.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden angenommen an der Generalversammlung vom 5. Oktober 1996 in Neuenburg. Sie treten nach der

Wahl des Delegiertenrats an einer nächsten Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. November 1989.

Die an der Generalversammlung vom 11. November 2011 beschlossene Änderung der Statuten tritt per 1. Januar 2012 in

Kraft.

Die an der Generalversammlung vom 8. November 2013 beschlossene Änderung tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.

Die an der Generalversammlung vom 14. November 2019 beschlossene Änderung tritt per 15. November 2019 in Kraft.

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG DER RICHTERINNEN UND RICHTER
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